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Privatleute können bei Photovoltaik-Anlagen die Vorsteuer abziehen

Photovoltaikanlage

Immer mehr Privatleute lassen sich eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach installieren. Der erzeugte Solarstrom wird dann in das Stromnetz eingespeist. Der Betreiber erhält dafür eine nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Einspeisevergütung. Über die Jahre amortisiert sich auf diese Weise die Anlage, wirft in der Regel Gewinne ab und wirkt sich positiv im Hinblick auf Klima und Energiewende aus.

Jeweils im Einzelfall muss entschieden werden

Was viele nicht wissen: Mit der Anschaffung und dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wird auch ein Privatmann unternehmerisch tätig. Das hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Hier hat der Bundesfinanzhof aktuell für Klarheit in Bezug auf die Absetzbarkeit von Kosten gesorgt (BFH Urteile XI R 29/10, XR R 21/10 und XI R 29/09, alle vom 19.7.2011). Jeder Betreiber einer solchen Anlage ist demnach grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. In den verhandelten Fällen ging es um Photovoltaik-Anlagen auf Dächern.

Dabei muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Wird das Dach einer Scheune instand gesetzt, um dann darauf eine solche Anlage zu installieren, so sind dies „Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen“ und somit voll abzugsfähig. Die Herstellungskosten des Gebäudes selbst sind allerdings nicht so einfach anzusetzen: Denn nur das Dach wird ja für die Anlage unternehmerisch genutzt. So muss dieser Anteil in Relation zur gesamten Nutzung des Gebäudes – in den Urteilen ging es um einen Schuppen beziehungsweise Carport – gebracht werden. Bei mehr als zehn Prozent Anteil unternehmerischer Nutzung kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug erfolgen.

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Vorsteuer sicherheitshalber geltend machen

Georg Hetz, Geschäftsführer der UDI, einem auf ökologische Finanzdienstleistungen spezialisierten Anbieter, rät allen privaten Betreibern einer Solar-Dachanlage, sicherheitshalber die Vorsteuer bei ihrer jährlichen Steuererklärung geltend zu machen. „Die Berechnung des unternehmerischen Anteils muss die jeweilige Finanzverwaltung dann prüfen“, betont Hetz und ergänzt: „Sind keine Kosten angesetzt, so kann auch nichts geltend gemacht werden.“


Jeder Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Foto: djd/UDI/CJS

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